Wichtige Informationen zum Schulstart

Regelbetrieb mit vorbeugendem Infektionsschutz - Start in Stufe GRÜN


Der Beginn des neuen Schuljahres steht unmittelbar bevor.

Seitens des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) gilt eine neue Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus sowie ein Stufenkonzept für Schule unter Pandemiebedingungen.

Gemäß des Stufenkonzepts des TMBJS vom 23. Juli 2020 erhalten Sie nachfolgend wichtige Informationen, die unbedingt zu beachten sind:

Das Schuljahr beginnt am 31.08.2020 im Regelbetrieb mit vorbeugendem Infektionsschutz (Stufe 1 - GRÜN).

 

1. Stufe: GRÜN
Regelbetrieb mit vorbeugendem Infektionsschutz


Grundsätzlich findet Schule im Schuljahr 2020/2021 mit allen Beteiligten ohne Einschränkungen innerhalb der Schulgebäude statt. Die Betreuungsansprüche nach § 10 Abs. 2 ThürSchulG werden erfüllt.

Der Unterricht erfolgt nach Maßgabe der Rahmenstundentafel der ThürSchulO und den Vorgaben der VVOrgS2021. Schulische und schulsportliche Wettbewerbe sowie Maßnahmen zur Begabungsförderung finden statt.

Beim Unterricht im regulären Klassen- und Kursverband sowie im Hort (Ganztag) müssen keine Mindestabstände zwischen Schülerinnen und Schülern, den unterrichtenden Lehrkräften, dem Klassenverband zugeordneten Betreuungspersonal sowie dem weiteren Schulpersonal in allen Schulstufen und Schularten eingehalten werden. Im Unterricht und im Freien besteht keine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB).

Alle Schülerinnen und Schüler – auch mit Risikomerkmalen – sind verpflichtet, die Schule zu besuchen. Liegen schwerwiegende Einzelfälle vor, erfolgt eine Klärung mit der Schulleitung. Alle Lehrkräfte – auch mit Risikomerkmalen – erfüllen ihre Unterrichtsverpflichtung durch Präsenzunterricht.

Es gelten dabei durchgängig Maßnahmen des vorbeugenden Infektionsschutzes:

 

Abstimmung und Information

Jede Schule informiert ihren Schulträger zu ihrem Corona-Hygieneplan. Die Schulen stimmen mit ihrem Schulträger die daraus resultierenden Bedarfe des schulischen Sachaufwandes (z.B. Seife und Einmalhandtücher, Reinigungsintervalle, räumliche bzw. technische Ausstattung, Geräte zur Messung der Raumluft, etc.) ab. In Eingangsbereich, im Gebäude in allen Räumen sowie im Sanitärbereich sind geeignete Hinweise zur persönlichen Hygiene zu platzieren. Diese sind so zu gestalten, dass sie altersspezifisch eine Anleitung zur Umsetzung der Hygienemaßnahmen geben. Weitere Hinweise zu Materialien und Aushängen zur Hygiene können kostenlos bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (unter Infomaterialien) bestellt werden. Schulleitungen, Pädagoginnen und Pädagogen gehen mit gutem Beispiel voran und sorgen zugleich dafür, dass Schülerinnen und Schüler die Hygienehinweise beachten und umsetzen. Über die erforderlichen Hygienemaßnahmen während der Corona-Pandemie sind das Personal, die Sorgeberechtigten sowie die Schülerinnen und Schüler in geeigneter Weise zu unterrichten. Alle Beschäftigten der Schulen, die Schulträger, alle Schülerinnen und Schüler sowie alle weiteren regelmäßig an den Schulen arbeitenden Personen sind darüber hinaus gehalten, die Hygienehinweise des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes (Infektionsschutzbehörde) bzw. des RKI zu beachten.

Betretungsverbot

Es bestehen präventive Betretungsverbote für Personen (Personal, Kinder, Jugendliche sowie Personensorgeberechtigte), die innerhalb der vorangegangenen 14 Tage aus Risikogebieten zurückgekommen sind. Diese können zum Negativnachweis einer Infektion einen Test zur Aufhebung des Betretungsverbotes beibringen. Personen, Kinder und Jugendliche die mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert sind oder entsprechende akute Symptome zeigen, dürfen die Schule nicht betreten. Bei Auftreten akuter Corona-Symptome während des Schulbesuchs werden die betreffenden Schülerinnen und Schüler isoliert und die Sorgeberechtigten informiert. Diesen wird empfohlen, telefonisch mit dem Kinder- oder Hausarzt oder dem kassenärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116 117 (deutschlandweit) Kontakt aufzunehmen. Gleiches gilt für Personal.

 

Persönliche Hygiene

■ Verzicht auf Körperkontakt wie Umarmungen und Händeschütteln

■ Gründliche Händehygiene

■ Hust- und Niesetikette

(Im Detail orientiert an den Empfehlungen des Robert Koch Instituts und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.)

 

Mund-Nase-Bedeckung

  • Im Schulgebäude soll eine Mund-Nasen-Bedeckung in Situationen getragen werden, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, insbesondere bei Raumwechseln in den Pausen.
  • In den Unterrichtsräumen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht erforderlich.
  • Eltern und einrichtungsfremde Personen sind beim Betreten der Einrichtung verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
  • Im Rahmen der Schülerbeförderung ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

(Vgl. § 29 der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO)

 

Raumhygiene

Die Maßnahmen beziehen sich auf alle schulischen Räume. Es sind organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die eine bestmögliche Umsetzung von Hygieneregeln ermöglichen.

  • Reinigung:

Auf eine regelmäßige Reinigung in der Schule entsprechend der gelten DIN-Normen ist zu achten. Eine routinemäßige Flächendesinfektion wird während der Corona-Pandemie nicht empfohlen.

  • Lüften:

Es ist auf eine intensive Lüftung der Räume zu achten. Mindestens alle 45 min ist eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten vorzunehmen, wenn möglich auch öfter während des Unterrichts. Auf die Einhaltung der Vorschriften zur Raumluftqualität wird verwiesen.

  • Hygiene im Sanitärbereich:

Es sind in allen Sanitärbereichen ausreichend Flüssigseifenspender und Einmalhandtücher in einem Umfang bereitzustellen, der es ermöglicht, eine regelmäßige Händehygiene durchzuführen. Diese sind regelmäßig aufzufüllen. Unter der Voraussetzung des sachgerechten Gebrauchs sind auch Stoffhandtuchrollen aus retraktiven Spendersystemen geeignet. Weniger geeignet in der Stufe 1 (GRÜN) sind Warmlufttrockner, in den Stufen 2 (GELB) bzw. 3 (ROT) und sind sie gar nicht geeignet.

 

Kontaktmanagement

Um im Falle einer Infektion die Kontaktnachverfolgung durch das örtliche Gesundheitsamt zu ermöglichen, muss für alle in der Schule jeweils Anwesenden dokumentiert werden: „Wer hatte wann mit wem engeren, längeren Kontakt?“
Hierzu zählt v.a.:

  • übliche Dokumentieren der Anwesenheit von Schülerinnen und Schülern (z.B. in den Klassen- und Kursbüchern)
  • Dokumentation der Anwesenheit des regelhaft in der Schule eingesetzten Personals
  • tägliche Dokumentation der Anwesenheit weiterer Personen über Namens- und Telefonlisten im Sekretariat (z. B. Handwerker, Vertreterinnen und Vertreter der Schulaufsicht, Fachleiterinnen und Fachleiter, außerschulische Partner, Erziehungsberechtigte).

Bei der Organisation des Schulbetriebs behalten die Schulleitungen im Blick, dass bei einem nachgewiesenen Infektionsfall alle Kontaktpersonen der Schule befristet fernbleiben müssen. Daher erhöht sich mit einer vollständigen Freigabe der Kontakte das Risiko, bei einem einzelnen Infektionsfall die gesamte Schule schließen zu müssen. Soweit sich der Unterrichtsbetrieb auf diese Weise sinnvoll organisieren lässt, sollten unnötige Kontakte daher vermieden werden.

 

Corona-Warn-App

Die Corona-Warn-App kann bei der Eindämmung der Pandemie einen zusätzlichen Beitrag leisten. Die Nutzung der App ist für alle am Schulleben Beteiligten empfehlenswert.
Für pädagogisches Personal, für Schülerinnen und Schüler bzw. deren Sorgeberechtigte ist es eine freie persönliche Entscheidung, ob sie die App nutzen. Für die Schulen bedeutet dies, dass die geltenden Regeln zum Einsatz von mobilen Endgeräten an der Schule (Hausordnung, medienpädagogische Konzepte) weiterhin gelten und in jedem Fall Vorrang haben.

 

Schülerspeisung, Pausen-/Kioskverkauf, Automatenangebot

Die Schülerspeisung liegt in Verantwortung des Schulträgers. Der Schulträger kann ein eigens Hygieneschutzkonzept erstellen oder ggf. den Anbieter verpflichten.
Ein Pausen-/Kioskverkauf sowie ein Automatenangebot richtet sich nach dem Hygieneschutzkonzept der Anbieter.

 

Musikunterricht

Im Musikunterricht muss beim Singen (Einzelgesang, Duett, Chor) sowie beim Einsatz von Instrumenten mit Aerosol-Emissionen ein Sicherheitsabstand von 1,5m eingehalten werden.

 

Hilfe

Es gilt auch in der Corona-Pandemie die Pflicht zur Hilfeleistung für Jedermann.
Ersthelfende müssen immer darauf achten, sich selbst zu schützen. Diese Regel gilt unabhängig von der aktuellen Corona-Pandemie. Zur Minimierung des gegenseitigen Ansteckungsrisikos sollten beide eine Mund-Nase-Bedeckung tragen, die der Ersthelfende auch für die hilfebedürftige Person - falls verfügbar - vorhält. Dazu gehört außerdem, Abstand zu halten, wenn es möglich ist. Wenn im Zuge einer Erste-Hilfe-Maßnahme eine Herz-Lungen-Wiederbelebung erforderlich ist, steht in erster Linie die Herzdruckmassage und – falls vorhanden – die Anwendung eines automatisierten externen Defibrillators (AED) im Vordergrund.

 


Konferenzen und Versammlungen

Beratungen und Konferenzen können stattfinden insbesondere, wenn sie mit rein schulischem Personal stattfinden. Nach Möglichkeit können größere Räume gewählt werden.
Klassen- und Kurselternversammlungen sowie Beratungen der schulischen Mitbestimmungsgremien dürfen abgehalten werden. Nach Möglichkeit kann im Sinne des vorbeugenden Infektionsschutzes ein entsprechend größerer Raum gewählt und eine angepasste zeitliche Abfolge gewählt werden.

 

Freiwillige Testungen

Alle Beschäftigten in der Schule können sich freiwillig auf eine akute Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus testen lassen. In einer ersten Phase erfolgen individuelle Tests (ausführliches Rundschreiben folgt). In einer zweiten Phase werden Schulen in das thüringenweite Frühwarnsystem einbezogen sein.

 

Vorbereitungen für eine mögliche Stufe 2 (GELB) sind zu treffen.

letzte Änderung: 28.02.2019